STATUTEN DES EXPORT CLUB OBERÖSTERREICH (ECL OÖ)
Linz, im September 1993
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Export Club Oberösterreich“ und die Bezeichnung „ECL OÖ“. Er ist im Vereinsregister des Magistrats Linz eingetragen. Sein Eintragungsort ist in Linz.
§ 2
Zwecke des Vereins
1. Unter Ausschluß jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient der Verein zur Förderung und Verbreitung des Export-Gedankengutes.
2. Der Verein dient auch der Unterhaltung von Kontakten zwischen Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik insbesondere im Bereich des Außenhandels und versteht sich diesbezüglich als Informationsplattform.
3. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung oder Erlangung von wirtschaftlichen Vorteilen gerichtet und im Hinblick auf seine humanitären und wissenschaftlichen Zielsetzungen als gemeinnützig im Sinne der Bestimmungen der §§34 ff. der Bundesabgabenordnung zu werten. Der Verein entfaltet keine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Gewerbebetrieb, wirtschaftlicher Betrieb), durch die er mit einer der Abgabenpflicht unterliegenden Person in Wettbewerb treten könnte.
§ 3
Mittel zur Erreichung der Veinszwecke
1. Ideelle Mittel
a) Abhaltung von Vorträgen, Führungen, Studienfahrten, Diskussionsabenden, Betriebsbesuchen, gesellschaftlichen Veranstaltungen.
b) Abhaltung von Lehrgängen, Kursen und Seminaren zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder.
c) Beteiligung an und Mitarbeit in anderen Vereinen und Organisationen mit ähnlichen Zielen wie der ECL OÖ.
d) Öffentlichkeitsarbeit für Export- bzw. Außenhandelsberufe, für den Verein und zu Außenhandelsthemen.
2. Finanzielle Mittel
a) Spenden
b) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen; der jährliche Mitgliedsbeitrag wird vom
Vorstand festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
c) Die Teilnehmer des laufenden Universitätslehrganges zur Ausbildung von
Exportkaufleuten sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages bis auf
Widerruf durch den Vorstand befreit.
§ 4
Geschäftsjahr, Verwaltungssitz
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Verwaltungssitz ist der Tätigkeitsort des Präsidenten.
§5
Mitglieder
1. Der Verein kennt ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer beruflich im Bereich des Außenhandels tätig ist und aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit dem Vereinszweck dienlich ist. Darüberhinaus sind die Teilnehmer des laufenden Universitätslehrganges zur Ausbildung von Exportkaufleuten ordentliche Mitglieder.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
4. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand entweder auf eigenen Antrag des Mitgliedschaftswerbers oder auf Vorschlag des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte:
a) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Sitz, Stimme und
Antragsrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive Wahlrecht. Das passive
Wahlrecht haben ausschließlich ordentliche Mitglieder. Sowohl ordentliche
als auch fördernde Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche
Vollmacht an ein anderes Mitglied übertragen.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen und an allen Einrichtungen und Vorhaben des Vereins teilzunehmen.
2. Pflichten:
Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren,
die Vereinsstatuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
respektieren sowie den Verein in der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt: Der Austritt ist nach Setzung einer zumindest 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
- Ableben des Mitgliedes
- Ausschließung durch den Vorstand oder mit Dreiviertelmehrheit durch die Hauptversammlung.
§ 8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Hauptversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Rechnungsprüfer
§ 9
Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern und dem Beirat. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied und jedes anwesende Beiratsmitglied haben eine Stimme.
2. Die ordentliche Hauptversammlung findet in
der Regel einmal im Jahr statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von
vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen.
Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Hauptversammlung.
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet in dringenden Fällen statt, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Präsident binnen vier Wochen einzuberufen.
4. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied sowie die Mitglieder des Beirats haben das Recht, Anträge in der Hauptversammlung einzubringen. Solche Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Clubsekretariat schriftlich einzubringen.
5. Wahlvorschläge sind mindestens zwei Wochen
vor der Hauptversammlung im Clubsekretariat schriftlich einzubringen. Sie
müssen enthalten: Vor- und Zuname, sowie Adresse des/der vorgeschlagenen und
des/der vorschlagenden Mietglieds(er), Bezeichnung der Vorstandsfunktion(en)
für die vorgeschlagen wird, Zustimmungserklärung des/der Kandidaten,
Unterstützungserklärungen durch zehn Mitglieder.
Auch der Vorstand kann einen Wahlvorschlag einbringen; bei diesem entfällt
das Erfordernis der Unterstützungserklärungen.
6. Für Beschlüsse der Hauptversammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder und fördernden Mitglieder und der anwesenden Mitglieder des Beirats erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7. Die Hauptversammlung ist zuständig für
folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. Abstimmung über eingelangte
Wahlvorschläge
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Änderungen der Statuten
e) Auflösung des Vereins
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
Präsident, 1. Vizepräsident, 2. Vizepräsident, Rechnungsführer,
Schriftführer, Public-Relation-Manager, Advertising-Manager, Event-Manager.
2. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es steht dem Vorstand frei, zusätzliche Vorstandsmitglieder zu kooptieren. Die Amtdauer (Periode) beträg ein Jahr. Eine Wiederwahl ist statthaft. Nach zwei Perioden soll die Funktion des Präsidenten personell neu besetzt werden. Mehrfachfunktionen innerhalb des Vorstandes sind zulässig.
3. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und dessen Stellvertreter (Vizepräsidenten) sofern diese Funktionen nicht durch die Hauptversammlung gewählt wurden.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, eine Zuwahl bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorzunehmen.
5. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.
6. Der Vorstand muß vom Präsidenten einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- und Beiratsmitglieder dies verlangt.
7. Zu den Vorstandssitzungen sind, sofern vom
Vorstand bestellt, mit beratender Stimme zusätzlich einzuladen:
Rechnungsführer-Stellvertreter, Schriftführer-Stellvertreter,
Event-Manager-Stellvertreter.
Weiters ist zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme der
Past-President einzuladen.
8. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9. Über jede Vorstandssitzung ist vom
Schriftführer oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ein
Protokoll zu führen; es ist gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern, dem Beirat, dem Past-President,
dem Rechnungsführer-Stellvertreter, dem Schriftführer-Stellvertreter und dem
Event-Manager-Stellvertreter zu übermitteln.
Gegen das Protokoll kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich beim
Schriftführer einlangend Einspruch erhoben werden; erfolgt kein Einspruch,
gilt es als genehmigt. Einsprüche sind in der nächsten Vorstandssitzung zu
behandeln.
10. Aufgaben des Vorstandes:
a) Geschäftsführung des Vereines
b) Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten sofern nicht durch die
Hauptversammlung gewählt.
c) Durchführung von Aktivitäten, die den Vereinszwecken dienen
d) Einberufung der Hauptversammlung und Festlegung der Tagesordnung
e) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
f) Erstellung eines Geschäftsberichtes
g) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
h) Alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Hauptversammlung obliegen
i) Verleihung des Vereinsehrenzeichens
j) Der Präsident vertritt den Verein nach außen
k) Der Präsident beruft den Verein ein
l) Auflösung des Vereins
§ 11
Beirat
Der Beirat kann an Sitzungen des Vorstandes
und der Hauptversammlung teilnehmen und hat in beiden Organen Stimmrecht.
Der Beirat soll bestehen aus:
- Dem wissenschaftlichen Leiter des Exportlehrganges der Universität Linz
- Dem Leiter der Exportakademie der Bundeswirtschaftskammer
- Einem Vertreter der Wirtschaftskammer OÖ
- Repräsentanten der OÖ (Export) Wirtschaft
§ 12
Erfordernisse gültiger Ausfertigungen und Bekanntmachungen
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins ist jederzeit auf qualifizierten Mehrheitsbeschluß in der Hauptversammlung möglich. Ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen ist an eine gemeinnützige Körperschaft (Verein, etc.) zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zuzuweisen.
§ 14
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht. Es wird gebildet, indem jeder Streitteil ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter namhaft macht, die ein drittes Vereinsmitglied als Vorsitzenden wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen und sind endgültig.
§ 15
Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 16
Past President
Der Past President ist jeweils der Vorgänger
des gegenwärtigen Präsidenten. Er ist zu den Vorstandssitzungen mit
beratender Stimme einzuladen. Voraussetzung dafür ist die
Club-Mitgliedschaft.
Seine Funktion erlischt mit der Wahl eines neuen Präsidenten, der den
gegenwärtigen Präsidenten ablöst.
§ 17
Vereinsehrenzeichen
Für besondere Verdienste um den Export Club
Oberösterreich kann der Vorstand das Vereinsehrenzeichen „Nadel in Gold“
verleihen. Die Beschlußfassung, wem das Vereinsehrenzeichen verliehen wird,
erfolgt im Vorstand.
Das Vereinsehrenzeichen wird gemeinsam mit einer Verleihungsurkunde,
unterfertigt vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter, übergeben.
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EXPORT CLUB OBERÖSTERREICH | Johannes Kepler Universität, A-4040 Linz, Altenbergerstrasse 69, T: +43(0)732 2468-7212 office@ecl.at |
![]() Bild: VOLKER WEIHBOLD Geschätzter Freund des Exports österreichischer Güter und Dienstleistungen, es war schön mit dir. Vielen Dank. Ruhe in Frieden. Dein dir verbundener Export Club OÖ. OÖNACHRICHTEN: "Der Marketingpionier, der ganze Manager-Generationen prägte" |
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Aus dem Presseteil: |
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